Lieferung / Abholung

Hinweis:

Die Anlieferung erfolgt mittels Spezial LKW. Der Zugang zur Baustelle muss für 12 to LKW möglich sein. Kleingeräte wie Verdichter oder Schneidgeräte werden grundsätzlich nicht geliefert.

Lieferung

Für Lieferungen, die außerhalb eines Bereiches von 15 km um unser Lager in Königsbrunn erfolgen sollen, erfragen Sie bitte im Vorfeld die Transportkosten per Telefon.

Die Berechnung erfolgt gemäß der Routenplanung z.B. von Google Maps, also nicht Luftlinie sondern der realen Fahrstrecke!

Bagger / Lader bis 1,8 to:
7,00 €/km einfache Entfernung ab Lager Königsbrunn (Mindestpauschale 105 €, inkl. MwSt.)

Bagger / Lader ab 1,8 to:
8,00 €/km einfache Entfernung ab Lager Königsbrunn (Mindestpauschale 125 €, inkl. MwSt.)

Selbstabholung

Für Selbstabholer wird ein Transportanhänger gegen eine Servicegebühr von 10.00 € zur Verfügung gestellt. Sie benötigen hierzu einen Führerschein der Klasse BE oder vergleichbar.

Bitte beachten Sie zudem:

Bei einem Bagger mit einem Gewicht von 1.1 to muss die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs mindestens 1500 kg betragen.

Bei einem Bagger mit einem Gewicht von 1.8 to muss die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs mindestens 2400 kg betragen.

Gemäß § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist für die verkehrssichere Verladung, den Transport und die Entladung zunächst nach § 22 der StVO sowohl der Fahrer als auch der Verlader verantwortlich.

Nach § 22 StVO muss man als Fahrzeugführer eines Pkws beim Beladen und der Ladungssicherung in erster Linie beachten, dass die Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern sind, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet, § 23 Abs. 1 S. 2 StVO.